Allgemeine Geschäftsbedingungen – Gerneral Terms of Sale
1. Geltungsbereich
Angebote, Lieferungen, Leistungen erfolgen ausschließlich zu folgenden Geschäftsbedingungen. Nebenabreden zu diesen Bedingungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Bedingungen des Auftraggebers (AG) sind nur verbindlich, wenn sie von konzept:werk schriftlich anerkannt werden.
2. Angebote und Aufträge
2.1. Angebote sind verbindlich ab dem Datum des Angebots bis zu 30 Kalendertagen, wenn nicht ausdrücklich andere Fristen im Angebot angegeben wurden. Sämtliche Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Angebotsverzeichnisse dürfen nicht ohne Genehmigung von konzept:werk berlin GmbH weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht oder zur Selbstanfertigung verwendet werden.
2.2. Das Angebot bezieht sich ausschließlich auf die im Angebot genannten, vom Künstler/Auftraggeber benannten Werte, Maße und sonstige Angaben sowie auf die zum Zeitpunkt der Anfrage evtl. übermittelten Zeichnungen, Pläne und andere Materialien. Änderungswünsche seitens des Künstlers/Urhebers oder AG nach der Beauftragung und während der Realisierungsphase müssen schriftlich mitgeteilt und von konzept:werk schriftlich bestätigt werden. konzept:werk berlin behält sich vor, diese nach Prüfung abzulehnen, anzunehmen oder durch ein Nachtragsangebot anzubieten. Der Künstler/Urheber verpflichtet sich, diese rechtzeitig dem AG bzw. Betreiber der Arbeit, die Gegenstand des Auftrags ist, und allen weiteren evtl. Projektbeteiligten mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen, die vom AG bzw. Betreiber eingebracht werden.
Alle von konzept:werk berlin benannten Angaben in den Angebotsunterlagen sind Richtwerte, solange sie nicht ausdrücklich von konzept:werk berlin für verbindlich erklärt werden.
2.3. Behördliche Genehmigungen sowie statische und andere Vorprüfungen erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.
2.4. Mit der Beauftragung erkennt der Auftraggeber die vorliegenden Geschäftsbedingungen an.
3. Vertragsparteien, Beteiligte und Urheberrecht
3.1. Sind außer dem direkten Auftraggeber weitere Parteien am Projekt beteiligt bzw. handelt es sich beim Urheber/Künstler und AG nicht um ein- und dieselbe Person oder Firma, muss bei Beauftragung schriftlich mitgeteilt werden, wer als Ansprechpartner während der Produktion zur Verfügung steht und die Kommunikation mit der konzept:werk berlin GmbH übernimmt. Der so benannte Ansprechpartner ist alleine dafür verantwortlich, alle Informationen rechtzeitig an alle evtl. weiteren Beteiligten weiterzugeben und mit diesen abzustimmen.
3.2. Das künstlerische und konzeptuelle Urheberrecht liegt beim Künstler. Bei Aufträgen, die laut Angebot die technische Entwicklung des Auftragsgegenstands umfassen, liegt das technische Urheberrecht bei der konzept:werk berlin GmbH.
4. Lieferung und Leistung
4.1. Maßgebend für den Umfang der Lieferung und Leistung ist das beauftragte Angebot.
Die Durchführung der Leistung einschließlich des einzusetzenden Montagepersonals wird durch die konzept:werk berlin GmbH bestimmt.
Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben der konzept:werk berlin GmbH vorbehalten, soweit die Änderungen des Liefergegenstandes nur unwesentlich und dem Auftraggeber zumutbar sind. Diese Änderungen werden dem AG frühzeitig mitgeteilt.
4.2 Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, unterliegen der Schriftform und beginnen frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der vom AG/Urheber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der vereinbarten Anzahlung.
Liefer- und Leistungsverzug durch höhere Gewalt, hat die konzept:werk berlin GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sofern die konzept:werk berlin GmbH den Verzug zu vertreten hat, kann der AG gegen nachzuweisenden Verzugsschaden für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5% des Vertragspreises, jedoch insgesamt einen Nachlass von höchstens bis zu 5% der vom Verzug betroffenen Lieferung/Leistung beanspruchen. Die konzept:werk berlin GmbH ist zu Teillieferungen/-leistungen berechtigt, wenn dem nicht überwiegende Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
5. Rücktritt
5.1. Der AG ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die konzept:werk berlin GmbH aus Gründen, die sie zu vertreten hat, die Lieferung /Leistung endgültig nicht erfüllen kann. Der AG kann bei Lieferverzug vom Vertrag zurücktreten, wenn er der konzept:werk berlin GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist von dem Vertrag zurücktreten werde.
5.2. Ist die Unmöglichkeit weder von der konzept:werk berlin GmbH noch vom AG zu vertreten, so hat die konzept:werk berlin GmbH Anspruch auf eine ihren Aufwendungen entsprechende Teil- oder Vollvergütung.
5.3. Unterlässt der AG bzw. Urheber/Künstler trotz Mahnung seine ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen, sodass die konzept:werk berlin GmbH seine Leistungen nicht ausführen kann, oder befindet sich der AG mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die konzept:werk berlin GmbH eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen werde. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist die konzept:werk berlin GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
6. Preise
6.1. Maßgebend sind die im beauftragten Angebot genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen / Leistungen werden gesondert berechnet. Angebotspreise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Preisermittlung vorliegenden Angaben und Unterlagen bezüglich Konstruktion und Ausführung.
Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart und im Angebot vermerkt, ausschließlich der Transport- und Verpackungskosten sowie ausschließlich der Kosten für Installation, Inbetriebnahme und Wartung.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.
7.2. Bei Verzug werden spätestens nach Mahnung Zinsen berechnet, gemäß den banküblichen Zinsen für kurzfristige Kredite. Wenn der AG den vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig nachkommt oder diese einstellt, ist konzept:werk berlin GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Außerdem ist konzept:werk berlin GmbH in diesem Falle berechtigt, weitere Vorauszahlungen und Sicherheitszahlungen zu verlangen.
Bei endgültiger Einstellung der Zahlungen durch den AG ist konzept:werk berlin GmbH berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
7.3. Werden Zahlungsschritte nicht gesondert vereinbart, so gelten folgende Fristen:
Langfristige Aufträge (über einem Monat) ohne Montage:
50% bei Auftragserteilung, 25% nach der Hälfte der Auftragsfrist, 25% nach Lieferung
Aufträge mit Montage-/Aufbauleistung:
50% bei Auftragserteilung, 35% vor Montagebeginn, 15% unmittelbar nach Aufbau/Montage
Kurzfristige Aufträge ohne Montageleistung (unter einem Monat):
50% bei Auftragserteilung, 50% bei Fertigstellung/Lieferung
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Lieferungen/Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum der konzept:werk berlin GmbH (Vorbehaltsgegenstände).
8.2. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3. Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber der konzept:werk berlin GmbH nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann die konzept:werk berlin GmbH unbeschadet des ihr zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der AG den Vertrag erfüllt, so hat die konzept:werk berlin GmbH die Gegenstände zurückzugeben.
9. Gefahrenübergang und Abnahme
9.1 Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Lieferteile an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung die Werkstatt verlassen haben.
Auf Wunsch des AG werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
8.2 Nach Fertigstellung bzw. Ankündigung der Versandbereitschaft ist die Leistung / Teilleistung auf Verlangen der konzept:werk berlin GmbH durch den AG innerhalb der vereinbarten Frist jedoch maximal, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Werktagen abzunehmen. Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zur Abnahme aus Gründen, die die konzept:werk berlin GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt die Leistung bei Ablauf der 10 Werktage als abgenommen. Die konzept:werk berlin GmbH trägt nur evtl. werksseitige Abnahmekosten; alle übrigen im Zusammenhang mit der Abnahme entstehenden oder von dritter Seite berechneten Abnahmekosten trägt der AG.
10. Prototypen und Spezialanfertigungen
Einzelanfertigungen, ortsspezifische Installationen und Neuentwicklungen sind Prototypen, für die gesonderte Bedingungen gelten und die nicht der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen.
Diese können erst nach einer ausreichenden, je nach Umfang und Komplexität im Einzelfall festgelegten Testphase regulär betrieben bzw. ausgestellt werden. Die Beauftragung muss unter Berücksichtigung der vereinbarten Frist zur Einhaltung der Mindesttestphase erfolgen. Falls wegen einer verspäteten Beauftragung nicht genügend Zeit für die im Angebot genannte Testphase besteht, übernimmt konzept:werk berlin keine Verantwortung und keine Gewähr für den störungsfreien und sicheren Betrieb der Prototypen.
Die jeweilige Mindestdauer der Testphase sowie Dauer und Umfang der anschließenden Gewährleistung sind in der Regel im Angebot definiert. Generell gelten folgende Vereinbarungen, falls nicht anders im Angebot festgelegt:
– Ortsspezifische, fest installierte Arbeiten im Außenraum: Testphase in der Werkstatt: mind. 1 Monat. Die eigentliche Testphase beginnt nach der Montage und beträgt mind. 2 Monate. Die Kosten für eventuelle Anpassungen und Nachbesserungen während der Testphase nach Montage werden zu 50% vom AG getragen. Liegt der Installationsort außerhalb Deutschlands, werden die Kosten für Reise- und Unterkunft vollständig vom AG übernommen. Nach Ablauf der Testphase wird eine Gewährleistung von 1 Jahr übernommen. Eine weitere Gewährleistung wird nur bei Abschluss eines Wartungsvertrags übernommen. Die Bedingungen einer solchen Vereinbarung werden separat und nicht vor Ablauf der Testphase ausgehandelt bzw. angeboten. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen alle Reparaturen und sonstigen Eingriffe sowie alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des AG.
– Fest installierte Arbeiten im Innenraum zur langfristigen bzw. Dauerausstellung: Testphase in der Werkstatt: mind. 1 Monat. Die eigentliche Testphase beginnt nach der Montage und beträgt mind. 1 Monat. Die Kosten für eventuelle Anpassungen und Nachbesserungen während der Testphase nach Montage werden zu 50% vom AG getragen. Liegt der Installationsort außerhalb Deutschlands, werden die Kosten für Reise- und Unterkunft vollständig vom AG übernommen. Nach Ablauf der Testphase wird eine Gewährleistung von 1 Jahr bzw. für die Dauer der Ausstellung (wenn diese unter 1 Jahr liegt) übernommen. Eine weitere Gewährleistung wird nur bei Abschluss eines Wartungsvertrags übernommen. Die Bedingungen einer solchen Vereinbarung werden separat und nicht vor nach Ablauf der Testphase ausgehandelt bzw. angeboten. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen alle Reparaturen und sonstigen Eingriffe sowie alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des AG.
– Fest installierte Arbeiten im Innenraum bei kurz- oder mittelfristiger Ausstellungsdauer (bis zu 1 Jahr), die eine Montage durch konzept:werk oder spezialisierte Techniker erfordern: Testphase in der Werkstatt: mind. 1 Monat + Testphase nach der Montage am vorläufigen Ausstellungsort: mind. 1 Woche. Die Kosten für eventuelle Anpassungen und Nachbesserungen während der Testphase nach Montage werden zu 50% vom AG getragen. Liegt der Installationsort außerhalb Deutschlands, werden die Kosten für Reise- und Unterkunft vollständig vom AG übernommen. Nach Ablauf der Testphase wird eine Gewährleistung für die Dauer der Ausstellung (bis zu einem 1 Jahr) übernommen. Bei bestimmten Arbeiten wird diese Gewährleistung nur bei gleichzeitigem Abschluss einer Wartungsvereinbarung übernommen, in der ein oder mehrere Wartungstermine festgelegt werden. Eine solche Wartungsvereinbarung ist, soweit nicht anders festgelegt, nicht Teil des Angebots und wird separat angeboten und abgerechnet. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen alle Reparaturen und sonstigen Eingriffe sowie alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des AG. Hiervon ausgenommen sind Ersatzteile, die unter die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren fallen.
– Nicht fest installierte Arbeiten zur Ausstellung/Betrieb im Innenraum: Testphase in der Werkstatt: mind. 1 Monat. Bei rechtzeitiger Beauftragung zur Einhaltung der im Angebot genannten Testphase wird eine Gewährleistung von 1 Jahr übernommen. Die Kosten für Transport und sachgemäße Verpackung trägt der AG. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen alle Reparaturen und sonstigen Eingriffe sowie alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des AG. Hiervon ausgenommen sind Ersatzteile, die unter die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren fallen.
11. Gewährleistung und Haftung
11.1. Offensichtliche Mängel bei Leistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden.
Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen bzw. bei Prototypen und Einzelanfertigungen innerhalb der vereinbarten Testphase und Gewährleistungsfrist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl durch die konzept:werk berlin GmbH auf unentgeltliche Nachbesserung oder partielle oder vollständige Ersatzlieferung. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Funktionsfähigkeit oder Abweichung von den formalen Vorgaben darstellen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, die vereinbarte Nutzung durch den AG geändert, die Gegenstände unsachgemäß gehandhabt, Änderungen an den Komponenten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der AG eine entsprechend begründete Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt habe, nicht widerlegt. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der AG nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
11.2. Haftungsbegrenzung: Eine Haftung durch die konzept:werk berlin GmbH wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die konzept:werk berlin GmbH als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
12. Gerichtsstand und Rechtsgültigkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der konzept:werk berlin GmbH und AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der konzept:werk berlin GmbH und dem AG nicht berührt.